AG KÖLN, BESCHLUSS VOM 25.11.2008 – 14 CA 6811/07
Leitsätze:
1. Nach § 96 Abs.6 SGB IX haben Schwerbehindertenvertrauenspersonen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich für Tätigkeiten, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Dies kann auch über eine Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto erfolgen.
2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind »Tätigkeiten« im Sinne des §96 Abs.6 SGB IX.
3. Der Erforderlichkeit im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht weder der Umstand entgegen, dass sich die Schulung auch an Betriebsräte richtet, noch der Umstand, dass die Schwerbehindertenvertrauensperson nicht mehr als fünf Schwerbehinderte vertritt.
Auszug aus den Gründen
(...) Die Teilnahme des Schwerbehindertenvertreters war auch »Tätigkeit« i.S.d. § 96 Abs. 6 SGB IX. In diesem Zusammenhang stellt das Arbeitsgericht klar, dass auch eine Schulung ist eine Tätigkeit im Sinne des GesetzesSchulung eine »Tätigkeit« im Sinne des Gesetzes ist. Anders als das BAG noch in seiner Entscheidung vom 14.3.1990 (7 AZR 147/89) ausgeführt hat, lässt der Wortlaut des § 96 Abs. 6 SGB IX eine Ausgrenzung dieses Aspekts der Tätigkeit einer Schwerbehindertenvertrauensperson nicht zu. Zwar mag eine andere Wertung aufgrund der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes vor der Aufnahme des Verweises auf Absatz 3 in § 37 Abs. 6 BetrVG zutreffend gewesen sein. So mag die Argumentation des BAG dem Bemühen geschuldet gewesen sein, der Schwerbehindertenvertretung nach alter Rechtslage keine weitergehenden Rechte als dem Betriebsrat einzuräumen. Dies kann jedoch angesichts der Neufassung des § 37 Abs. 6 BetrVG keine Rolle mehr spielen. Vielmehr ist der Begriff »Tätigkeit« sehr weit gefasst und umfasst auch die »Teilnahme an Schulungen«. Hierfür sprechen auch systematische Gründe. § 96 Abs. 4 SGB IX regelt sowohl die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit wegen der Durchführung von Aufgaben (Satz 1), als auch wegen der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Satz 3). § 96 Abs. 6 SGB IX regelt sodann als eigenständiger Absatz den Ausgleich für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit und bezieht sich damit systematisch auf den gesamten Absatz 4 inklusive der Teilnahme an Schulungen. Diese Systematik unterscheidet sich damit wesentlich von der des früheren § 37 BetrVG. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 96 Abs. 6 SGB IX für die oben genannte Wertung. Wie schon der alte § 26 SchwbG soll auch durch diese Vorschrift die Rechtsstellung der Vertrauensperson derjenigen von Betriebsräten angeglichen werden. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 BetrVG erhalten Betriebsratsmitglieder auch zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, entsprechende Arbeitsbefreiung. Im Zuge der Angleichung der Rechtsstellung besteht somit kein Grund, Schwerbehindertenvertrauenspersonen einen solchen Ausgleich zu verwehren. Auch der Gesetzesbegründung des § 96 Abs. 6 SGB IX (BT-Drucksache 14/5074, S. 113) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. (...)