KATHOLISCHER ARBEITSGERICHTSHOF VOM 25.04.2008 - M02/08

§ 16 Abs. 1 MAVO (Freiburg) gewährt Mitgliedern einer Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge, nicht aber Freizeitausgleich für die Dauer der Schulungsveranstaltungen und den dazu gehörenden Reisezeiten, die ganz oder teilweise außerhalb der Arbeitszeit liegen. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Diese Gesetzesregelung ist europarechtskonform. Es besteht keine Regelungslücke, die durch eine Analogie zu § 15 Abs. 4 MAVO (Freiburg) zu schließen wäre. Soweit § 16 Abs. 1 MAVO von der für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 4 MAVO (Freiburg) abweicht, ist es Sache des kirchlichen Gesetzgebers, nicht aber Aufgabe der Rechtsprechung der kirchlichen Arbeitsgerichte, eine Ausgleichregelung zu treffen.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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