7.2. EVANG. KIRCHE

Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten benötigen einerseits rechtliches, andererseits aber auch praktisches Wissen im Bezug auf die von ihnen vertretenen Menschen. Um beides zu erwerben, gibt ihnen das Mitarbeitervertretungsgesetz der evangelischen Kirche (MVG) ein Recht auf Freistellung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen.

Der Anspruch von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen ist nicht eigenständig geregelt. § 52 MVG verweist lediglich auf § 19 MVG, der diesen Anspruch für die Mitglieder der Mitarbeitervertretung regelt. Zu berücksichtigen ist allerdings noch, dass im Ursprung der Schulungsanspruch im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX) verankert ist. Deshalb gilt eine Einschränkung, nämlich die Begrenzung der Schulungsdauer auf insgesamt vier Wochen je Amtszeit nicht. Die Einschränkung ist in § 96 Abs. 4 SGB IX nicht enthalten.

Die Vorschrift ist entsprechend auf die Vertrauenspersonen anzuwenden. Daraus folgt zunächst, dass die Vertrauensperson selber entscheidet, wann sie zu welcher Schulung fahren will. Sie hat dabei einen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote auswählen. (So das BAG am 16.10.1996 - 6 ABR 14/84 für die vergleichbare Rechtsstellung des Betriebsrates) Maßstab ist vor allem die inhaltliche Qualität, wobei etwa das Bundesverwaltungsgericht gewerkschaftlichen Anbietern grundsätzlich ungeprüft zugesteht, dass sie die Gewähr für in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen bieten. (BVerwG am 27.04.1979 - 6 P 45.78)

Wie lange eine Schulungsmaßnahme im Einzelnen dauern kann oder darf, ist im MVG nicht geregelt. Die Vertrauensperson muss allerdings die dienstlichen Notwendigkeit im Auge behalten. Solche dienstlichen Notwendigkeiten, die einer Schulungsteilnahme entgegen stehen oder sie begrenzen, müssen immer besondere Konstellationen sein. Ein allgemein vorhandener Personalmangel ist dies nicht. Eine solche besondere Konstellation könnte in der Praxis allenfalls der beabsichtigte Schulungsbesuch während der allgemeinen Urlaubszeit oder einer besonderen Belastung der eigenen Abteilung sein. Auch dies ist allerdings kein absoluter Ausschlussgrund. Wenn nur in dieser Phase eine entsprechende Veranstaltung angeboten wird, müssen u. U. die Interessen der Dienststelle zurückstehen bzw. muss eine organisatorische Lösung für den Engpass gefunden werden.

Die beabsichtigte Teilnahme muss die Vertrauensperson beim Dienststellenleiter beantragen. Die Freistellung ist nur dann verbindlich, wenn dieser sie gewährt, ihr also zustimmt. Ohne diese Zustimmung ist die Teilnahme an der Veranstaltung von Vornherein unzulässig. Der Antrag muss der Dienststellenleitung auch so rechtzeitig zugehen, dass er noch geprüft und im Streitfall ein Entscheidungsverfahren hierüber herbeigeführt werden kann. Der Dienststellenleiter darf die Zustimmung allerdings nur dann verweigern, wenn er dienstliche Notwendigkeiten für nicht hinreichend beachtet hält.

Dreh- und Angelpunkt ist die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs und damit der Freistellung. Ist sie gegeben, besteht das Recht auf Arbeitsbefreiung, wenn nicht dienstliche Notwendigkeiten entgegen stehen. Diese Erforderlichkeit hat drei Elemente: Das erste ist der Inhalt der Veranstaltung, das zweite der Anlass der Schulungsteilnahme und das letzte eine persönliche Komponente.

Ob alle Elemente bei einer Veranstaltung gegeben sind, entscheidet zunächst die Vertrauensperson selber. Sie hat auch hier einen gewissen Beurteilungsspielraum. Bei dessen Ausfüllung muss sie sich – so die Rechtsprechung des BAG zum Betriebsverfassungsrecht – auf den Standpunkt eines mit den Verhältnissen vertrauten vernünftigen Dritten stellen und nicht nur nach subjektiven Wünschen über die Schulungsteilnahme entscheiden. (BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84)

Wer ein vernünftiger Dritter ist? Im Zweifel die Mitglieder der Schlichtungsstelle, die bei einem Streit mit der Sache befasst ist. Deren Anforderungen wird die Vertrauensperson am Ehesten gerecht, wenn sie zu allen drei Aspekten der Erforderlichkeit plausibel darstellen kann, warum sie im konkreten Fall deren Vorliegen bejaht hat.

Auf keinen Fall allerdings ist der Dienststellenleiter die "vernünftige" Instanz zur Beurteilung der Erforderlichkeit. Auch er ist interessengebunden. Seine Ablehnung der Schulungsteilnahme ist daher allenfalls Ausgangspunkt für Diskussionen oder das Schlichtungsverfahren, hat aber nicht "kraft Amtes" das letzte Wort.

Quintessenz: Es gibt keine objektiv feststehenden Kriterien für die Erforderlichkeit, wichtig ist die an den folgenden Elementen orientierte Argumentation der Vertrauensperson.

Der Inhalt der Schulungsmaßnahme muss in erkennbarer Weise mit der Tätigkeit der Vertrauensperson nach dem MVG und dem SGB IX, das die materielle Grundlage ihrer Tätigkeit bildet, in Verbindung stehen und hierfür mehr als nur irgendwie nützlich oder hilfreich sein. Eine solche Erforderlichkeit kann grundsätzlich immer angenommen werden, wenn Inhalte des SGB IX oder die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson, der Mitarbeitervertretung und der Dienststelle vermittelt werden. Das kann etwa die besondere Rechtsstellung von Schwerbehinderten betreffen, Verfahrensfragen des Schwerbehindertenrechts, weil häufig eine Beratung in diesen Angelegenheiten erforderlich ist oder auch Themen des Arbeitsschutzes, wenn die mit der Tätigkeit von Schwerbehinderten in Zusammenhang stehen.

Hierbei handelt es sich um sogenanntes Grundlagenwissen, dessen Kenntnis für die Vertrauensperson unbedingt erforderlich ist. Daneben gibt es Schulungen zu spezielleren Themen wie etwa spezielle juristische Fragestellungen, bei denen die Erforderlichkeit nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.

Einer Veranstaltung selber ist nicht anzusehen, ob sie in die Kategorie "erforderlich" fällt oder nicht. Die Teilnahme an einem Kurs "Gebärdensprache" ist erforderlich, wenn auf andere Weise die Kommunikation mit einem Teil der Schwerbehinderten nicht sicher zu stellen ist. Sind dagegen überhaupt keine Gehörlosen in der Dienststelle vorhanden, ist die Schulung auch nicht erforderlich. Die Situation in der Dienststelle gibt also den Ausschlag.

Dies ist der Sinn der Unterscheidung zwischen Grundlagen- und Spezialschulungen: Erstere tragen die Erforderlichkeit sozusagen in sich, die Vertrauensperson muss sie im Streitfall nicht gesondert belegen. Das Teilnahmerecht wird hier allenfalls auf der Ebene der persönlichen Erforderlichkeit eingeschränkt. Bei Spezialschulungen dagegen muss sich die Vertrauensperson hinsichtlich des Anlasses weiter gehende Gedanken machen.

Zumindest bei den Spezialschulungen verlangt die Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht eine Veranlassung durch die aktuelle Situation in der Dienststelle. (BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 6/73) Die Verwertung der gewonnenen Kenntnisse muss also zeitnah möglich sein. Eine Schulung "auf Vorrat" ist nicht vorgesehen. Wer sich über die technischen Unterstützungsmöglichkeiten bei Rückenleiden informieren will, muss also eine aktuelle Problemstellung in der Dienststelle haben, die dies erforderlich macht.

Der aktuelle Anlass für die Schulungsteilnahme kann auch von der Vertrauensperson selber ausgehen. Sie hat gem. § 51 MVG die Aufgabe, Maßnahmen bei der Dienststellenleitung zu beantragen, die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen. Auch wenn seitens der Dienststelle keine entsprechenden Initiativen geplant sind, kann die Vertrauensperson auf diesem Feld initiativ werden – und damit den Anlass für eine Schulungsmaßnahme geben.

Keine Hürde ist der konkrete Anlass in der Regel für die oben beschriebenen Grundlagenschulungen. Schulungen über die wesentlichen rechtlichen und praktischen Bedingungen der eigenen Tätigkeit braucht die Vertrauensperson schon allein deshalb, weil sie dieses Amt übernommen hat und nicht erst dann, wenn konkret Probleme auftreten.

Der konkrete betriebliche Anlass kann allerdings auch bei den Grundlagenschulungen eine Bedeutung erlangen, wenn die Maßnahme so kurz vor dem Ende der Amtsperiode statt findet, dass eine Verwertung der erworbenen Kenntnisse zumindest fraglich ist. (BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88). Hier gibt es jedoch keine objektive Größenordnung. Auch einen Monat vor den Neuwahlen ist die Teilnahme erforderlich, wenn zu belegen ist, warum das zu erwerbende Wissen noch bis zu Wahl eingesetzt werden kann. Hier muss also der Anlass entgegen den sonstigen Gepflogenheiten bei den Grundlagenschulungen doch noch belegt werden. Kein Anlass ist allerdings die Spekulation auf die Verwertung der Kenntnisse in einer kommenden Amtsperiode: Schließlich stellt sich mit jeder Wahl die Frage neu, ob das Amt denn überhaupt wieder eingenommen wird. (BAG vom 7.6.1989 – 7 ABR 26/88)

Nur wenn die Vertrauensperson das auf der Maßnahme zu vermittelnde Wissen noch nicht auf andere Weise erworben hat, ist die Erforderlichkeit gegeben. (BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 6/73) Wer bereits seit langen Jahren dieses Amt inne hat, wird es schwer haben, zu begründen, warum er sich dann noch in die Grundlagen der eigenen Tätigkeit einarbeiten muss. In diesen Fällen müsste die Erforderlichkeit der Teilnahme auch an einer Grundlagenschulung daher besonders begründet werden. (BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84) Etwas anderes allerdings ist die Teilnahme an weiter führenden oder vertiefenden Veranstaltungen – etwa nach einer Änderung des Schwerbehindertenrechts. Dann besteht selbst bei einem vor kurzem absolvierten Besuch einer Grundlagenschulung kein Anlass, die Erforderlichkeit grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Hier richtet sich das Recht auf Freistellung wiederum nach den konkreten Verhältnissen, also der Erforderlichkeit im Einzelfall.

Häufig wird es so sein, dass von mehreren Themen auf einer Veranstaltung die einen als erforderlich anzusehen sind, andere dagegen nicht. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG (BAG vom 28.05.1976 - 1 AZR 116/74) kann die gesamte Veranstaltung dann als erforderlich angesehen werden, wenn dies für den zeitlich überwiegenden Teil zutrifft. Ob das so ist, muss die Vertrauensperson – aus der Sicht des schon zitierten vernünftigen Dritten – beurteilen. Im Zweifel darf sie es nicht einfach vermuten, sondern muss sich beim Veranstalter informieren.

Den selben Freistellungsanspruch wie die Vertrauensperson haben auch die stellvertretenden Mitglieder, wenn sie ständig zur Mitarbeit in der Vertretungsarbeit heran gezogen werden, häufig und für längere Zeit die Vertrauensperson vertreten müssen oder demnächst in das Amt nachrücken. Das ergibt sich aus § 96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX, der durch das MVG nicht außer Kraft gesetzt werden kann.

Der Schulungsanspruch besteht für Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise wie für Vollzeitbeschäftigte, d. h. es muss eine Freistellung für die entsprechenden Bildungsveranstaltungen erfolgen. Teilzeitbeschäftigte, die jeden Tag vier Stunden arbeiten, sind also für diesen Zeitraum von der Arbeit freizustellen. Teilzeitbeschäftigte, die jedoch eine geringere Zahl von Wochenarbeitstagen haben, also etwa nur montags, dienstags und mittwochs arbeiten, brauchen auch nur an diesen Tagen von der Arbeit freigestellt zu werden. Für eine Veranstaltung, die sich über eine gesamte Woche erstreckt, muss damit ein persönliches Zeitopfer von zwei Tagen erbracht werden. Es besteht kein Anspruch darauf, hierfür eine entsprechende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeitpunkt zu erhalten.

Damit bleibt das MVG hinter dem im Jahr 2001 reformierten § 37 Abs. 3 BetrVG zurück. Sie entspricht jedoch immer noch der durch den Europäischen Gerichtshof gebilligten Rechtsprechung des BAG, die eine solche Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten für zulässig erklärt hat. Hier hilft auch nicht der Rückrgriff auf das SGB IX, weil auch das die Vertrauensleute der Schwerhinderten nur den anderen Interessenvertetungen gleich stellt. Das sind hier die Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die sich ebenfalls diese Einschränkung gefallen lassen müssen.

Der Dienststellenleiter darf die Freistellung nur verweigern, wenn er dienstliche Notwendigkeiten nicht für nicht ausreichend berücksichtigt hält. Theoretisch schließt das jeden anderen Einwand aus, insbesondere den, er halte die Veranstaltung nicht für erforderlich. Das ist jedoch praxisfern und auch für die Vertrauensperson keineswegs vorteilhaft. Schließlich würde dann die spätere Feststellung der mangelnden Erforderlichkeit Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und die Verpflichtung, die Kosten der Maßnahme zu tragen, entfallen lassen.

Deshalb werden Dienststellenleiter in der Regel auch bei anderen Vorbehalten gegenüber der Schulungsmaßnahme die Freistellung verweigern. Geklärt wird diese Frage dann gem. § 19 Abs. 4 MVG in der Schlichtungsstelle. Den Antrag, dieses einzuleiten, wird die Vertrauensperson stellen müssen, da von Seiten der Dienststelle hierzu wenig Anlass besteht. Sie hat schließlich kein Interesse an einer ihrer Position widersprechenden Entscheidung.

Für die Vertrauensperson ist es daher wichtig, Schulungsveranstaltungen so frühzeitig zu planen und zu beantragen, dass dieses Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Dazu ist es sinnvoll, dem Leiter der Dienststelle eine Frist zu setzen, bis zu der eine Antwort erwartet wird. Kommt diese Antwort nicht, muss das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, denn: Schweigen heißt hier "Nein", also Verweigerung der Freistellung.

Die Vertrauensperson wird vor der Schlichtungsstelle mit einem Antrag auf Freistellung für eine Bildungsveranstaltung nur Erfolg haben können, wenn der zeitliche Schulungsanspruch noch nicht erschöpft ist. Weiterhin muss die Veranstaltung den oben genannten Kriterien entsprechen. Daher ist es sinnvoll, sich von Vornherein Gedanken zu den Themen "Erforderlichkeit" und "dienstliche Notwendigkeiten" zu machen und nicht erst dann, wenn das Schlichtungsverfahren bereits eingeleitet ist. Schwächen in der eigenen Argumentation lassen sich dann meist nicht mehr beheben.

An den/die Dienststellenleiter/in

Betrifft: Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

Ich habe am --Datum der Beschlussfassung-- beschlossen, an der Schulungsveranstaltung --Titel der Veranstaltung-- vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx in meiner Eigenschaft als Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilzunehmen. Den Inhalt der Veranstaltung entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung.

Ich bitte um Freistellung für die Teilnahme an der Veranstaltung gem. § 19 MVG bis zum xx.xx.xxxx. Sollte mir bis zu diesem Zeitpunkt kein positiver Bescheid vorliegen, werde ich das Schlichtungsverfahren zur Entscheidung hierüber einleiten.

Unterschrift

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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